in östlicher Richtung lediglich bis zu den Parzellen Nrn. bbb und eee reichten. Andererseits spricht der Bauzonenplan mit der rot markierten Spezialzone Dorfkern dafür, dass der alte Dorfkern westlich, nicht östlich der Bauparzelle liegt. Soweit die Beschwerdeführer also meinen, die Überbauung der Parzelle Nr. aaa müsse sich mit Bezug auf die Bauweise, Stellung, Volumetrie und Materialisierung an die Gebäude im östlich gelegenen Einfamilienhausquartier anlehnen, um den Charakter des alten Dorfkerns zu wahren, liegen sie falsch. [Planausschnitt aus der Erstinventarisation anhand der ISOS-Methode]