Es sei den Beschwerdeführern bewusst, dass den Gemeinden bei der Beurteilung von ästhetischen Fragen Autonomie zukomme, was bedeute, dass sich die Rechtsmittelinstanzen in Zurückhaltung übten und nur ins Ermessen der Gemeindebehörden eingriffen, wenn sich deren ästhetische Beurteilung nicht auf vernünftige Gründe stützen lasse. Diese Schwelle werde jedoch hier überschritten. Die Beurteilung der Ortsbildverträglichkeit durch die Gemeinde und insbesondere die Ausführungen im Fachgutachten wiesen keinerlei Realitätsbezug auf und wirkten vollkommen losgelöst von der Frage der ortsbaulichen Eingliederung.