Bei einer importierten Bewegung aus den USA erschienen die Verfehlungen des vorliegenden Bauvorhabens bezüglich ihrer Ortsbildverträglichkeit geradezu aufdringlich. Von der Erhaltung und Entwicklung des typischen Charakters des alten Dorfkerns könne keine Rede sein. Ein Bezug zum typischen Charakter des alten Dorfkerns fehle fast vollständig. Würde man das vorliegende Projekt vor diesem Hintergrund bewilligen, würde ein unzulässiges Präjudiz geschaffen und § 7 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 2 BNO seines Sinnes vollständig entleert.