Der Hinweis der Beschwerdeführer darauf, dass sich der Regierungsrat im zweiten Absatz der Erw. 2.4.3 des angefochtenen Entscheids aus der Perspektive des BVU geäussert habe, ist spitzfindig und wenig zielführend, zumal es sich bei den Erwägungen an der betreffenden Stelle ganz offensichtlich um einen Textbaustein handelt. Mit Sicherheit lässt sich daraus nichts im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern behauptete, in Erw. 1 vorne widerlegte sachliche Zuständigkeit des BVU anstelle des Regierungsrats ableiten.