Und auch hier erwiese sich der Vorwurf, dass die Zonenzweckverträglichkeit allein auf die Geringfügigkeit des Mehrmasses im Vergleich zum Richtwert abgestützt werde, als unberechtigt. Ein Vergleich mit den massgeblichen Bauten in der Umgebung hat stattgefunden. Jedenfalls bringen die Beschwerdeführer nichts vor, was daran Zweifel aufkommen liesse. Die Bewilligung des Hauses E mit einer Firsthöhe von 12,15 m ist demnach weder in methodischer noch inhaltlicher Hinsicht fehlerhaft.