2.4.3), setzen sich die Beschwerdeführer dadurch gleichwohl nicht hinreichend auseinander. Es ist denn auch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern eine Abweichung von 15 cm von einem für die Firsthöhe definierten Richtwert den Charakter des alten Dorfkerns (Zonenzweck der Dorfzone) beeinträchtigen könnte, selbst wenn angenommen würde, dass von den Gebäuden im alten Dorfkern (zu dem das Einfamilienhausquartier östlich der Bauparzelle übrigens nicht gehört) keines eine Firsthöhe von 12 m erreicht. Und auch hier erwiese sich der Vorwurf, dass die Zonenzweckverträglichkeit allein auf die Geringfügigkeit des Mehrmasses im Vergleich zum Richtwert abgestützt werde, als unberechtigt.