Mit den Erwägungen der Vorinstanzen dazu, dass die geringfügige Überschreitung der in § 6 Abs. 1 BNO als Richtwert definierten Firsthöhe von 12 m um 15 cm beim Haus E zu keiner Beeinträchtigung des Zwecks der Dorfzone führe, weil das Fachgutachten (S. 10) der Überbauung auch hinsichtlich der First- und Gebäudehöhen eine ortsbildverträgliche und dem Zonenzweck entsprechende Ausgestaltung bescheinige (Vorakten, act. 009; angefochtener Entscheid, Erw. 2.4.3), setzen sich die Beschwerdeführer dadurch gleichwohl nicht hinreichend auseinander.