Hier liegt zwar kein pauschaler Verweis auf die Ausführungen in einer vorangegangenen Rechtsschrift, dafür auf solche in der gleichen Rechtsschrift zu einem anderen Thema vor. Mit den Erwägungen der Vorinstanzen dazu, dass die geringfügige Überschreitung der in § 6 Abs. 1 BNO als Richtwert definierten Firsthöhe von 12 m um 15 cm beim Haus E zu keiner Beeinträchtigung des Zwecks der Dorfzone führe, weil das Fachgutachten (S. 10) der Überbauung auch hinsichtlich der First- und Gebäudehöhen eine ortsbildverträgliche und dem Zonenzweck entsprechende Ausgestaltung bescheinige (Vorakten, act. 009; angefochtener Entscheid, Erw.