4.2. Mit diesem Verweis genügen die Beschwerdeführer ihrer Begründungspflicht nach § 43 Abs. 2 VRPG nicht. Diese setzt voraus, dass dargelegt wird, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid Mängel aufweist. Eine stereotype Wiederholung von bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rügen ohne Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid reicht nicht aus. Dasselbe gilt für den pauschalen Verweis auf vorangegangene Rechtsschriften (AGVE 2009, S. 275 f.; 2001, S. 375; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.67 vom 19. Februar 2018, Erw. I/4.1). - 12 -