4. 4.1. Eine weitere Rüge der Beschwerdeführer betrifft die Verletzung der Vorschriften über die Gebäudehöhe. Die Beschwerdeführer monieren, dass das Haus E die in § 6 Abs. 1 BNO vorgeschriebene Firsthöhe von 12 m überschreite, wobei sie selbst einräumen, dass die Überschreitung "relativ minim" sei, was aber in ihren Augen nicht genügen soll, um eine Abweichung vom für die Firsthöhe definierten Richtwert von 12 m gestützt auf § 6 Abs. 2 BNO zu rechtfertigen. Dazu verweisen sie auf ihre Ausführungen im Zusammenhang mit der Verletzung der Vorschriften über die Geschossigkeit.