Mehr kann von der Bauherrschaft zumindest unter diesem Titel nicht verlangt werden, auch nicht eine "zweckmässigere Lösung"; diese vermeintliche Anforderung entstammt einer freien Interpretation der Beschwerdeführer. Insgesamt ist die Bewilligung einer dreigeschossigen Baute auf der in der Dorfzone gelegenen Bauparzelle Nr. aaa, namentlich des drei Vollgeschosse aufweisenden Haues G demnach nicht zu beanstanden.