2.4.1), weil die Bewilligung einer Abweichung vom in § 6 Abs. 1 BNO definierten Richtwert von zwei Vollgeschossen gestützt auf § 6 Abs. 2 BNO keine Ausnahmebewilligung, sondern einen Ermessensentscheid innerhalb der betreffenden relativ offen formulierten Massvorschrift darstellt. Im Gegensatz etwa zu § 67 Abs. 1 BauG verlangt deshalb § 6 Abs. 2 BNO auch keine Ausnahmesituation (ausserordentliche Verhältnisse oder Härtefall). Es genügt, dass der Zonenzweck durch die Abweichung vom Richtwert nicht beeinträchtigt wird. Mehr kann von der Bauherrschaft zumindest unter diesem Titel nicht verlangt werden, auch nicht eine "zweckmässigere Lösung";