Nicht einschlägig sind die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen unter Bezugnahme auf die diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (AGVE 2006, S. 167 f.; 2001, S. 296 und 298; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.147 vom 22. Februar 2019, Erw. 2.4.1), weil die Bewilligung einer Abweichung vom in § 6 Abs. 1 BNO definierten Richtwert von zwei Vollgeschossen gestützt auf § 6 Abs. 2 BNO keine Ausnahmebewilligung, sondern einen Ermessensentscheid innerhalb der betreffenden relativ offen formulierten Massvorschrift darstellt.