als Baubewilligungsbehörde haben sich mit der Feststellung begnügt, dass der Zonenzweck wegen der Niederschwelligkeit der Abweichung vom Richtwert von zwei Vollgeschossen in Form eines zusätzlichen Vollgeschosses bei einem von insgesamt elf Gebäuden bzw. Gebäudekomplexen nicht beeinträchtigt werde. Die Fachgutachter sehen den Zonenzweck (Erhaltung und Entwicklung des typischen Charakters des alten Dorfkernes) durch die Geschossigkeit des Hauses G vor allem auch deshalb nicht beeinträchtigt, weil das Bebauungskonzept die im alten Dorf vorkommenden typischen Gebäudehierarchien aufnehme (Fachgutachten, S. 7) und insofern auch hinsichtlich der Geschossigkeit