Soweit die Beschwerdeführer den Vorinstanzen und den Fachgutachtern von der F._____ zudem eine unzureichende Auseinandersetzung mit der Frage vorwerfen, ob ein dreigeschossiges Gebäude (auf der Bauparzelle Nr. aaa) nicht den Zweck der Dorfzone im Sinne von § 6 Abs. 2 BNO beeinträchtigt und auch unter diesem Aspekt unzulässig wäre, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: Weder die Fachgutachter noch der Gemeinderat Q.__