3.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn § 26 Abs. 2 BNO verbietet nach richtiger Auslegung eine Erhöhung der Geschosszahl gegenüber der Regelbauweise und diese beinhaltet in der Dorfzone gemäss § 6 Abs. 1 und 2 BNO nun einmal, dass bei Neubauten vom Richtwert von zwei Geschossen (auch nach oben) abgewichen werden darf, wenn (und solange) der Zonenzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird (anders als in der Zone W2, wo die Geschosszahl keinen Richtwert bildet und als Fixum nicht erhöht werden darf). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies für Arealüberbauungen im Gegensatz zur Regelbauweise nicht gelten sollte, zumal