3. 3.1. Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung der Vorschriften über die Geschossigkeit. Weil die Bauherrschaft eine Arealüberbauung realisiere, sei eine Erhöhung der Geschosszahl bzw. des Richtwerts von zwei Geschossen gemäss § 26 Abs. 2 BNO explizit nicht gestattet. Somit widerspreche das Haus G mit geplanten drei Geschossen dieser Regelung. Der Regierungsrat stütze sich bei seinen Erwägungen zur Zulässigkeit von drei Geschossen auf das Fachgutachten der F.__