Neben diesen Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften gelten in der Dorfzone die folgenden masslichen Vorgaben (§ 6 Abs. 1 und 2 BNO): zwei Vollgeschosse, eine Ausnützungsziffer von 0,6, eine Gebäudehöhe von 7,5 m, eine Firsthöhe von 12 m und ein kleiner Grenzabstand (auf alle Seiten) von 4 m, jeweils als Richtwerte, von welchen der Gemeinderat bei Neubauten Abweichungen bewilligen kann, falls der Zonenzweck (Erhaltung und Entwicklung des typischen Charakters des alten Dorfkernes) nicht beeinträchtigt wird. Die erwähnten Baubegriffe (Vollgeschoss, Gebäudehöhe, Firsthöhe und Grenzabstand) definieren sich in übergangsrechtlicher Hinsicht