Dachform, Dachneigung; Fassadengliederung; Materialwahl, Farbe; Terrain- und Umgebungsgestal- -8- tung, Einfriedigungen) massgebend (Abs. 1). Die Dorfzone ist für Wohnen, mässig störendes Gewerbe (vergl. § 27) sowie Landwirtschaft bestimmt (Abs. 2). Die Dachneigung muss mindestens 35° und darf höchstens 45° betragen. Es sind nur Dächer mit symmetrischer Neigung zugelassen. Auf Klein- und Anbauten sind andere Dachformen und -neigungen gestattet (Abs. 3).