Demzufolge ist darauf abzustellen, dass der von den Beschwerdeführern im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene Bauentscheid des Gemeinderats Q._____ auf einem Teilentscheid eines Departements beruhte und sich ihr Beschwerdeantrag mit gegen diesen Teilentscheid richtete, mithin die Tatbestandsvoraussetzungen von § 61 Abs. 2 BauV (und § 9 Abs. 2 DelV) erfüllt sind.