massgeblich ist allein der Beschwerdeantrag, der auch die Bestandteil der kommunalen Baubewilligung bildende Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen erfasste (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2015, S. 165 ff.). Das ergibt sich auch daraus, dass mit der antragsgemässen Aufhebung der kommunalen Baubewilligung auch die kantonale Zustimmung zum Bauvorhaben entfallen würde, die der Bauherrschaft alsdann nichts mehr nützen würde.