Diese Zustimmung bildet denn auch Gültigkeitsvoraussetzung; ohne sie wäre die Baubewilligung wegen eines schweren Mangels nichtig, was nicht nur im Bereich einer fehlenden Zustimmung für Bauten ausserhalb der Bauzone, sondern gleichermassen in anderen Sachbereichen gilt, in denen die Mitwirkung der kantonalen Behörde für ein Bauvorhaben erforderlich ist (vgl. -7-