II/2.1, WBE.2010.331 vom 13. April 2011, Erw. II/2.1, und BE.2000.00191 vom 4. September 2001, Erw. II/3b). -6- 1.3.2. 1.3.2.1. Demnach hat das Verwaltungsgericht die von den Beschwerdeführern erst vor Verwaltungsgericht erhobene Rüge der sachlichen Unzuständigkeit des Regierungsrats zu überprüfen, woran nichts ändert, dass die Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Regierungsrats während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens nicht hinterfragt haben.