Stellt die Rechtsmittelinstanz fest, dass bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Sachurteilsvoraussetzung fehlte, kann der angefochtene Entscheid aus diesem Grund aufgehoben werden. Steht fest, dass die Vorinstanz einen Sachentscheid ausgefällt hat, obwohl dies wegen fehlender Sachurteilsvoraussetzungen nicht zulässig gewesen wäre, ist der vorinstanzliche Entscheid selbst dann aufzuheben, wenn dies von keiner Partei verlangt wurde (MERKER, a.a.O., N. 4 zu den Vorbemerkungen zu § 38; vgl. zum Ganzen auch die Verwaltungsgerichtsentscheide WBE.2018.175 vom 22. Februar 2019, Erw. II/2.1, WBE.2010.331 vom 13. April 2011, Erw. II/2.1, und BE.2000.00191 vom 4. September 2001, Erw.