dig sei, wenn ein Teilentscheid des BVU integrierender Bestandteil einer Baubewilligung bilde und sich der Beschwerdeantrag gegen die Baubewilligung als Ganzes richte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts spiele es dabei keine Rolle, dass gemäss Beschwerdebegründung der kantonale Teilentscheid ausser Streit liege. Um zu entscheiden, welche Behörde für die Beurteilung einer Beschwerde zuständig sei, sei einzig (formell) auf den Beschwerdeantrag, und nicht (inhaltlich) auf die Beschwerdebegründung abzustellen. Es liege folglich keine Beurteilung durch eine sachlich unzuständige Behörde und dementsprechend keine Nichtigkeit vor.