1.2. Der Gemeinderat hält dagegen, nach früherer Praxis habe das BVU Beschwerden gegen einen gemeinderätlichen Bauentscheid auch dann beurteilt, wenn dieser auf einem kantonalen Teilentscheid beruht habe, der kantonale Teilentscheid gemäss Beschwerdebegründung aber ausser Streit gelegen habe. Das Verwaltungsgericht habe diese Praxis beanstandet und erklärt, dass es in solchen Fällen bei der Zuständigkeit des Regierungsrats bleibe und die Delegation der Entscheidkompetenz ans BVU nicht greife. Dazu sei auf den im Jahr 2015 öffentlich festgehaltenen Leitsatz zu verweisen, wonach der Regierungsrat für die Beurteilung der Beschwerde zustän- -5-