Beruhe der Entscheid des Gemeinderats auf einem Teilentscheid eines Departements und richte sich ein Beschwerdeantrag gegen diesen Teilentscheid, sei der Regierungsrat zuständig. Die Beschwerdeführer hätten sich indessen im vorinstanzlichen Verfahren einzig gegen den Entscheid des Gemeinderats vom 17. Oktober 2022 gewehrt, was auch eindeutig aus ihren Anträgen und der dazu gegebenen Begründung hervorgegangen sei. Die Zustimmung des BVU (Abteilung für Baubewilligungen) sei explizit nicht angefochten worden. Damit habe sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführer nicht gegen einen Teilentscheid eines Departements gerichtet, weshalb die sachliche Zuständigkeit für dessen Beurteilung of-