II. 1. 1.1. Umstritten ist zunächst die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, die Beschwerde gegen den gemeinderätlichen Bauentscheid sei von der falschen (kantonalen) Behörde beurteilt worden. Gemäss § 61 Abs. 1 und 2 BauV sei gegen Entscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung innert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt Beschwerde zu führen, soweit keine andere Behörde als zuständig erklärt werde. Beruhe der Entscheid des Gemeinderats auf einem Teilentscheid eines Departements und richte sich ein Beschwerdeantrag gegen diesen Teilentscheid, sei der Regierungsrat zuständig.