2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2023 beantragte der Gemeinderat Q._____, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, stellte mit Eingabe gleichen Datums namens des Regierungsrats ebenfalls Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, verzichtete aber auf eine einlässliche Beschwerdeantwort, unter Hinweis darauf, dass keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte vorgebracht würden und dass, soweit neue Rügen erhoben würden, es ihnen an Substanz mangle. Die Beschwerdegegnerin (Bauherrin) liess sich nicht vernehmen.