Allfällige ordentliche und/oder ausserordentliche Zu- und Abschläge ergeben sich aus den § 6 Abs. 3 und § 7 AnwT. Unter Berücksichtigung der fehlenden Verhandlung und aufgrund des Rechtsmittelabzugs (§ 8 AnwT) rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.00. Die Höhe der von der Vorinstanz unter Berücksichtigung des Anwaltstarifs festgesetzten Parteikosten von Fr. 2'750.00 (inkl. MWSt) für das Beschwerdeverfahren vor dem Schulrat und Fr. 2'250.00 (inkl. MWSt) für das vor- - 27 - instanzliche Verfahren (angefochtener Entscheid, S. 11 f.) geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Das Verwaltungsgericht erkennt: