Der Aufwand und die Schwierigkeit des Falls sind als mittel einzustufen. Die Bedeutung des Falles ist in subjektiver Hinsicht für die Beschwerdeführerin (bzw. die Eltern) zwar als eher hoch, in objektiver Hinsicht aber ebenfalls als mittel einzustufen. Durch die Grundentschädigungen sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Allfällige ordentliche und/oder ausserordentliche Zu- und Abschläge ergeben sich aus den § 6 Abs. 3 und § 7 AnwT.