2.2.3. Im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren kommt der Gemeinde Q._____ wie im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung zu (§ 13 Abs. 2 lit. a und f VRPG). Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin (bzw. ihre Eltern in solidarischer Haftbarkeit) entsprechend ihrem vollständigen Unterliegen dem Gemeinderat dessen Parteikosten für die anwaltliche Vertretung sowohl für das verwaltungsgerichtliche als auch die vorinstanzlichen Verfahren zu ersetzen hat (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG).