(u. a. mit Hinweis auf die Materialien zum revidierten kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz). Der verfassungsrechtliche Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verbiete hier keine auf neuen Verfahrensvorschriften basierende strengere kantonale Gerichtspraxis (Urteil des Bundesgerichts 1C_380/2009 vom 20. April 2010, Erw. 4). Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.