In einem analogen Fall, in welchem das Verwaltungsgericht einem (anwaltlich vertretenen) Stadtrat gestützt auf § 32 Abs. 2 VRPG Parteikosten zulasten eines privaten Beschwerdeführers zugesprochen hatte (vgl. AGVE 2009, S. 289), hielt das Bundesgericht im Übrigen fest, eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts sei nicht ersichtlich, zumal sich der angefochtene Kostenentscheid auf sachliche Erwägungen stütze - 26 -