Inwiefern die neue Regelung bzw. deren Anwendung gegen übergeordnetes Recht verstossen soll, ist nicht erkennbar. Würde im vorliegenden Fall die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegen, hätte sie Anspruch auf Parteikostenersatz; obsiegt der anwaltlich vertretene Gemeinderat als Gegenpartei, hat auch er Anspruch auf Parteikostenersatz. Darin kann kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV; § 10 KV) erblickt werden. In einem analogen Fall, in welchem das Verwaltungsgericht einem (anwaltlich vertretenen) Stadtrat gestützt auf § 32 Abs. 2 VRPG