Diese Regelung wurde vom Grossen Rat im Rahmen der 2. Beratung gestrichen; gleichzeitig wurde eine vorgeschlagene Kompromissvariante abgelehnt (der Streichungsantrag obsiegte mit 114 gegen 5 Stimmen über den Antrag des Regierungsrats; siehe zum Ganzen Wortprotokoll 2. Beratung vom 4. Dezember 2007, Art. 1451, S. 3023 f.). Gemäss den Materialien sprach sich der Grosse Rat als Gesetzgeber klar gegen eine Übernahme der langjährigen Praxis ins neue VRPG aus. Vielmehr wollte er, dass auch das Gemeinwesen einen entsprechenden Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, wenn es eine anwaltliche Vertretung beizieht (vgl. Wortprotokoll 2. Beratung vom 4. Dezember 2007, Art.