meinwesens auferlegt würden. Dies sei mit übergeordnetem Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht vereinbar. Es sei davon auszugehen, dass Gemeinwesen aufgrund ihrer Verwaltungstätigkeit grundsätzlich in der Lage seien, ihre Rechtsstreitigkeiten selbst, also ohne Beizug einer Rechtsvertretung, zu führen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 23 f.). Privaten werde es ansonsten erschwert, ihre – im vorliegenden Verfahren grundrechtlichen – Ansprüche durchzusetzen (Replik, S. 15).