2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2.2. 2.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, § 32 Abs. 2 VRPG dürfe vorliegend nicht in einer Weise angewandt werden, dass ihr die Parteikosten des Ge- - 25 -