III. 1. Art. 10 Abs. 1 BehiG sieht die Kostenfreiheit von Verfahren vor, in denen Ansprüche zur Beseitigung von Benachteiligungen bei einer Ausbildung geltend gemacht werden (vgl. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Diese Bestimmung ist von Amtes wegen anzuwenden. Vorausgesetzt ist, dass es in der Sache wirklich um einen solchen Anspruch geht, und nicht um eine andere Problematik, die lediglich einen gewissen Zusammenhang mit Behinderungen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017, Erw. 8.2.1). Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuweisung in eine Sonderschule erfüllt.