Sind Abklärungen zum Bildungs- und Förderbedarf notwendig, führt diese der schulpsychologische Dienst durch (§ 27 VSBF). Anhand der Akten und eingereichten (aktuellen) Berichte ergeben sich keine Hinweise, dass sich die Umstände und Bedürfnisse der Beschwerdeführerin seit der Beurteilung im März 2022 dermassen geändert hätten, dass der schulpsychologische Dienst im heutigen Zeitpunkt zu einer anderen Empfehlung gelangen würde. Auf das Einholen eines Gutachtens konnte deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ebenfalls verzichtet werden.