Der Gemeinderat verlangt weiter die Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine separative Sonderschulung erfüllt (vgl. Duplik, S. 6 f.). Ob die Voraussetzungen nach § 15 VSBF erfüllt sind, ist nicht gutachterlich, sondern vom Verwaltungsgericht zu beurteilen. Sind Abklärungen zum Bildungs- und Förderbedarf notwendig, führt diese der schulpsychologische Dienst durch (§ 27 VSBF).