10. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen gemäss § 15 VSBF für die Zuweisung der Beschwerdeführerin an eine Sonderschule vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin kann aus dem integrativen Unterricht seit dem Übertritt vom Regelkindergarten in die Regelschule keinen sinnvollen Nutzen mehr für ihre weitere Entwicklung ziehen und nicht adäquat am gemeinschaftlichen Leben teilhaben. Ihren individuellen Bedürfnissen und Entwicklungsfähigkeiten kann im Rahmen einer separativen Sonderschulung besser Rechnung getragen werden. Ihr diese Möglichkeit zu versagen, würde einer Ungleichbehandlung mit nicht behinderten Kindern gleichkommen.