5.4.2) - nur dann, wenn ein effizienter und geordneter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann und der Bildungsauftrag in Frage gestellt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4.9). Massgebend ist in erster Linie das Wohl des Kindes und die Frage, ob die individuellen (behinderungsbedingten) Lern- und Förderbedürfnisse in der Regelschule noch erfüllt werden können. - 23 -