Die Voraussetzungen gemäss § 15 VSBF für eine Sonderschulung sind mit dem nicht vorhandenen sinnvollen Nutzen einer integrativen Sonderschulung und der zumindest stark eingeschränkten Möglichkeit der Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben erfüllt. Damit kann offenbleiben, ob und inwiefern die integrative Sonderschulung der Beschwerdeführerin in der Regelklasse dem Unterricht der anderen Schülerinnen und Schülern entgegensteht.