Diese sei aber für die Erfüllung des Lernplans notwendig. Die Lernsituation entspreche so weder dem Bildungsauftrag noch dem allgemeinen Prinzip der Förderung aller Kinder (Beschwerdeantwort, S. 17). Hinzu komme, dass die Schule vom Kanton nur eine beschränkte Anzahl Wochenlektionen schulische Heilpädagogik zugesprochen erhalte, wovon üblicherweise zwei Wochenlektionen einer Klasse zugeteilt würden. Vorliegend würden allein der Beschwerdeführerin fünf Wochenlektionen zugeteilt. Es gebe aber noch weitere Schülerinnen und Schüler in diversen Klassen, die ebenfalls dringend Unterstützung benötigen würden; mit steigendem Bedarf werde die Verteilung schwierig (Duplik, S. 8).