9. Die Parteien sind sich einig, dass die Beschwerdeführerin den Unterricht in der Klasse nicht stört. Der Gemeinderat bringt jedoch vor, dass aufgrund der integrativen Schulung der Beschwerdeführerin nicht im wünschenswerten Umfang auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin und der übrigen Kinder eingegangen werden könne (Beschwerdeantwort, S. 8). So komme es zum Beispiel beim Versuch, die Beschwerdeführerin bei Gruppenarbeiten einzubinden, zu einer Verlangsamung des normalen Lerntempos, wodurch viel unterrichtsrelevante Zeit verloren gehe. Diese sei aber für die Erfüllung des Lernplans notwendig.