8.3. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am gemeinschaftlichen Leben der Klasse seit dem Übertritt in die Regelschule – anders als im Kindergarten – nur eingeschränkt teilhaben kann. Sie ist mithin nicht hinreichend in der Lage, sich adäquat am gemeinschaftlichen Leben des Klassenverbandes zu beteiligen und mit den anderen Kindern zu interagieren. Insbesondere ist keine solch starke soziale Integration im Klassenverbund ersichtlich, welche einen Verbleib in der Regelklasse zum Wohle der Beschwerdeführerin trotz weitgehend fehlendem sinnvollen Nutzen des Regelunterrichts für die schulische Entwicklung rechtfertigen würde.