Bereits angesichts der Schilderungen einer weitgehend separaten Beschulung in einem anderen Raum und einer bescheidenen aktiven Einbindung in Gruppenarbeiten (siehe vorne Erw. 7.2) ist die Teilhabe der Beschwerdeführerin am gemeinschaftlichen Leben als sehr gering einzustufen. Darüber hinaus scheint die Interaktion mit den Klassenkameradinnen und -kameraden von der Beschwerdeführerin zwar erwünscht und gesucht, scheitert aber offenbar an der nicht immer oder wenig vorhandenen Bereitschaft der anderen Kinder und an den offenbar limitierten Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, ihre Interessen und Bedürfnisse formulieren zu können.