8. 8.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin am gemeinschaftlichen Leben der Klasse kaum teilhabe. In Gruppenarbeiten sei ihre aktive Teilnahme rückläufig, weil die Lerninhalte zu anspruchsvoll und das Tempo zu hoch seien. In Kleingruppen bringe sie sich nur ein, wenn sie aufgerufen werde. In den Pausen finde kaum eine Interaktion mit den anderen Kindern statt (angefochtener Entscheid, S. 8 f.).