Ein systematischer Ausschluss behinderter Kinder kann der D._____ nicht vorgeworfen werden, da der Besuch des Regelkindergartens mit der speziell beigezogenen pädagogischen Assistentin offenbar weitgehend problemlos verlief und die für eine anschliessende Beschulung notwendigen Fördermassnahmen installiert wurden. - 20 -